1. Vertragsschluss, Formerfordernisse
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und der Eurosweet GmbH (nachfolgend Eurosweet) gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend AEB) der Eurosweet. Bedingungen des Lieferanten und abweichende Vereinbarungen gelten nur, wenn Eurosweet sie schriftlich anerkannt hat. Als Anerkenntnis gilt weder das Schweigen noch die Annahme der Leistung oder deren Bezahlung durch Eurosweet. Der Liefervertrag sowie etwaige Änderungen, Nebenabreden, Erklärungen zu seiner Beendigung sowie sonstige Erklärungen und Mitteilungen bedürfen der Textform im Sinne des § 126b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), soweit in diesen AEB nichts anderes bestimmt ist.
2. Lieferung, Versand
Die Lieferungen erfolgen „DAP“ oder „DDP“ (INCOTERMS 2020) an den von Eurosweet vorgegebenen Lagerort, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, einschließlich Verpackung und Konservierung. Der Versand erfolgt auf Gefahr und auf Kosten des Lieferanten. Der Lieferant ist zu Teillieferungen nicht berechtigt, es sei denn Eurosweet hat im jeweiligen Einzelfall auf eine vorherige, diesbezügliche Nachfrage des Lieferanten hin einer Teillieferung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
3. Lieferfristen, Lieferverzögerungen
Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei Eurosweet oder bei einem von Eurosweet bestimmten Empfänger. Der Lieferant hat Eurosweet eine erkennbare Verzögerung seiner Leistung unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Lieferant die vorgenannte schriftliche Anzeige ist Eurosweet dazu berechtigt, vom Lieferanten eine Vertragsstrafe zu fordern. Diese beträgt 0,5% der Netto-Auftragssumme pro unterlassende Anzeige. Auf von ihm nicht zu vertretende Ursachen einer Verzögerung kann sich der Lieferant nur dann berufen, wenn er der Anzeigepflicht nachgekommen ist. Gerät der Lieferant in Verzug mit der Lieferung, ist Eurosweet dazu berechtigt, vom Lieferanten eine Vertragsstrafe zu fordern. Diese beträgt für jede angefangene Woche der Verzögerung 0,5% der Netto-Auftragssumme, insgesamt aber höchstens 5% der Netto-Auftragssumme. Durch die Vereinbarung der Vertragsstrafe oder deren Geltendmachung werden die Eurosweet zustehenden gesetzlichen Ansprüche wegen Verzugs nicht berührt. Etwa gezahlte Vertragsstrafen sind auf Schadensersatzansprüche anzurechnen. Die Vertragsstrafe kann bis zur Bezahlung der verspätet gelieferten Ware von Eurosweet geltend gemacht werden.
4. Qualität, Abnahme
Der Lieferant garantiert, dass die Ware den vereinbarten Qualitäten entspricht. Die nachfolgenden Mindestanforderungen sind für alle vom Lieferanten an Eurosweet zu liefernden Waren einzuhalten:
4.1
Die jeweils geltenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften und insbesondere die Prinzipien der Lebensmittelhygiene sind zwingend zu beachten. Als Grundlage gilt der jeweils aktuelle Stand der Lebensmittelhygieneverordnung (VO (EG) 852/2004).
4.2
Jedes Produkt hat in seiner inhaltlichen Zusammensetzung und Deklaration den jeweils geltenden rechtlichen Vorschriften, wie etwa dem deutschen Lebensmittel- und Futtermittelgesetz (LFGB), geltenden (EG/ EU-) Verordnungen, insbesondere der Lebensmittelinformations-verordnung (VO (EU) Nr. 1169/2011), den jeweiligen Durchführungs-vorschriften, DIN/ISO-Normen und sonstigen lebensmitterechtlichen Normen/Empfehlungen in der jeweils aktuellen Fassung zu entsprechen.
4.3
Für die Bestimmung analytischer Kennzahlen sind Untersuchungsverfahren nach § 64 LFGB anzuwenden.
4.4 In den Produkten enthaltene Allergene sowie mögliche Kreuzkontaminationen sind vollständig im Voraus mitzuteilen und ordnungsgemäß zu deklarieren. Die gesetzliche Grundlage bilden insoweit die entsprechenden aktuellen deutschen sowie internationalen Vorschriften in ihrer jeweils aktuellen Fassung.
4.5
Der Lieferant garantiert insbesondere auch, dass die von ihm gelieferte Ware gemäß der Verordnung über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (VO (EG) Nr. 1829/2003) keine genetisch veränderten Organismen (GVO) enthält und dass GVO auch nicht im Rahmen des Herstellungsprozesses eingesetzt werden. Dies gilt auch für alle eingesetzten Rohstoffe, einschließlich der Zusatzstoffe und Aromen.
4.6
Der Lieferant muss präventive Schutzmaßnahmen zur Sicherung der Produktionsstätte (Food Defense) vor möglicher mutwilliger Manipulation (physikalisch, chemisch oder biologische Kontamination, Sabotage, Spionage) treffen.
4.7
Kommt es zu einer Produktliefervereinbarung, so ist vom Lieferanten für jedes Produkt ein Analysezertifikat eines unabhängigen, akkreditierten Labors, welches die Verkehrsfähigkeit des Produktes für den deutschen/europäischen Markt bestätigt, beizubringen. Eurosweet hat jederzeit das Recht, ein Labor im eigenen Namen und auf Rechnung des Lieferanten zu beauftragen. Eurosweet wird dem Lieferanten die Beauftragung des Labors vorab mitteilen. Eine Wareneingangskontrolle findet durch Eurosweet, aufgrund der vereinbarten Produktspezifikation, nur im Maße einer Mindestkontrolle, hinsichtlich äußerlich erkennbarer Schäden sowie anhand des Lieferscheins erkennbarer Abweichungen in Identität und Menge statt. Hierbei ersichtliche Mängel wird Eurosweet unverzüglichen rügen. Im Übrigen rügt Eurosweet verdeckte Mängel unverzüglich, sobald sie nach den Gegebenheiten des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden. Der Lieferant verzichtet insoweit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Bei festgestellten Mängeln ist Eurosweet, nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Frist zur Abholung der Ware, berechtigt, die mangelbehaftete Ware auf Kosten des Lieferanten zurückzusenden. Im Falle erheblicher Qualitätsmängel oder bei Rückrufaktionen behält Eurosweet sich die Berechnung einer Verwaltungskostenpauschale in Höhe von bis zu 500,00 € vor.
5. Preise, Zahlungsbedingungen
Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Falls nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Zahlung innerhalb von 60 Tagen ohne Abzug. Die Frist beginnt mit Erhalt der vertragsgemäß vom Lieferanten geschuldeten Leistung und einer ordnungsgemäßen und nachprüfbaren Rechnung. Bei Annahme verfrühter Lieferungen beginnt die Frist frühestens mit dem vereinbarten Liefertermin und mit Erhalt einer ordnungsgemäßen und nachprüfbaren Rechnung. Die Wahl des Zahlungsmittels bleibt Eurosweet überlassen.
6. Abtretungsverbot
Der Lieferant ist nicht berechtigt, Forderungen, die ihm gegenüber Eurosweet zustehen, abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Die Regelung des §354a HGB bleibt hiervon unberührt.
7. Gewährleistung, Garantie
Ist der Liefergegenstand mangelhaft, so richten sich die Ansprüche der Eurosweet nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt. Der Lieferant ist für alle von Dritten wegen Personen oder Sachschäden geltend gemachten Ansprüche verantwortlich, die auf ein von ihm geliefertes fehlerhaftes Produkt zurückzuführen sind. Er ist verpflichtet Eurosweet von der hieraus resultierenden Haftung freizustellen. Ist Eurosweet verpflichtet, wegen eines vom Lieferanten gelieferten fehlerhaften Produktes eine Rückrufaktion gegenüber Dritten durchzuführen, trägt der Lieferant sämtliche mit der Rückrufaktion verbundenen Kosten. Im Falle einer Rückrufaktion behält Eurosweet sich die Berechnung einer Verwaltungskostenpauschale in Höhe von bis zu 500,00 Euro je Rückruf und in Höhe von 50,00 Euro je belieferten Einzelhandel-Markt des Eurosweet-Kunden vor. Soweit nicht gesetzlich etwas anders zwingend vorgeschrieben ist, haftet der Lieferant für Mängel, die innerhalb von 36 Monaten ab Eingang der Lieferung bei Eurosweet bzw. ab Abnahme (wenn eine solche gesetzlich oder vertraglich bestimmt ist) auftreten. Im Falle der Nacherfüllung verlängert sich diese Frist um die Zeit, in der der Liefergegenstand nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Für die Nacherfüllung gelten dieselben Fristen. Die Verjährung von Ansprüchen wegen Mängeln der gelieferten Ware tritt frühestens 2 Monate nachdem die Ansprüche des Endkunden erfüllt sind, ein. Diese Ablaufhemmung endet spätestens 5 Jahre nach der Lieferung an Eurosweet. Der Lieferant ist verpflichtet, für die Dauer der Lieferbeziehung insbesondere für alle in Ziffer 6. aufgeführten Risiken ausreichenden Versicherungsschutz zu unterhalten. Der Nachweis ist vom Lieferanten auf Verlangen der Eurosweet zu erbringen.
8. Selbstvornahme durch Eurosweet
Nach Unterrichtung des Lieferanten kann Eurosweet die Nacherfüllung selbst vornehmen oder von Dritten ausführen lassen, wenn ein Fall besonderer Dringlichkeit vorliegt. Besondere Dringlichkeit liegt dann vor, wenn der Lieferant die Nacherfüllung nach Fristsetzung zur unverzüglichen Nacherfüllung nicht selbst vornehmen kann und es der Eurosweet, unter Würdigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalles, insbesondere zur Abwehr ungewöhnlich hoher Schäden oder zur Aufrechterhaltung der Lieferfähigkeit der Eurosweet gegenüber ihren Abnehmern, nicht möglich und nicht zumutbar ist, die Nacherfüllung von dem Lieferanten durchführen zu lassen. Hierdurch entstehende Kosten trägt der Lieferant.
9. Rufschädigung und Warenrücknahme
Der Lieferant verpflichtet sich, alles zu tun und nichts zu unterlassen, um eine Ruf- und Geschäftsschädigung von Eurosweet und/oder seinen Kunden auszuschließen. Der Lieferant verpflichtet sich insbesondere, Ware, deren tatsächliche Verkehrsfähigkeit aufgrund von Behördeninformation und/oder Medienberichten gemindert ist oder deren weiterer Abverkauf den guten Ruf von Eurosweet und/oder des Kunden schädigen könnte, auf eigene Kosten unter Verzicht auf den Kaufpreis bzw. gegen Erstattung des bereits gezahlten Kaufpreises zurückzunehmen. Dies gilt nicht, sofern die geminderte Verkehrsfähigkeit bzw. die Eignung zur Rufschädigung von Eurosweet zu vertreten ist oder Eurosweet bei Vertragsschluss bekannt war. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine geminderte Verkehrsfähigkeit oder eine Eignung zur Rufschädigung vorliegt, ist entscheidend, ob das vom Endkunden gegenüber dem Warenangebot der Eurosweet-Kunden entgegengebrachte hohe Vertrauen und dessen Zufriedenheit mit der Ware beeinträchtigt werden könnte.
10. Beistellungen
Von Eurosweet beigestellte Stoffe, Teile, Behälter, Verpackungen, oder Ähnliches (Beistellungen) bleiben Eigentum der Eurosweet. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung von Beistellungen erhält Eurosweet im Verhältnis des Wertes der Beistellung zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentum an dem neuen Erzeugnis. Ein Zurückbehaltungsrecht, gleich aus welchem Grunde, steht dem Lieferanten an den Beistellungen nicht zu. Beistellungen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht und nicht für andere als die vereinbarten Zwecke verwendet werden.
11. Rechte Dritter
Der Lieferant haftet dafür, dass durch die Lieferung der Ware Rechte Dritter, also insbesondere Eigentumsrechte, Vertriebsverbindungen oder Schutzrechte aller Art, wie z.B. Patente, Warenzeichen, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster, Urheberrechte etc. nicht verletzt werden. Im Falle der schuldhaften Zuwiderhandlung stellt der Lieferant Eurosweet von allen Ansprüchen Dritter frei.
12. Vertraulichkeit
Der Lieferant wird die ihm von Eurosweet überlassenen Informationen vertraulich behandeln, diese Dritten (auch Unterlieferanten und mit dem Lieferanten verbundenen Unternehmen) nicht ohne schriftliche Zustimmung der Eurosweet zugänglich machen und nicht für andere, als die von Eurosweet bestimmten Zwecke verwenden. Eurosweet behält sich das Eigentum und alle sonstigen Rechte (z.B. Urheberrechte) an den von Eurosweet zur Verfügung gestellten Informationen vor. Bei schuldhaftem Verstoß gegen diese Verpflichtung wird für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung sofort eine Vertragsstraße in Höhe von 10.000 € fällig. Dem Lieferanten bleibt vorbehalten, die Angemessenheit der Vertragsstrafe gerichtlich feststellen zu lassen. Etwa gezahlte Vertragsstrafen sind auf Schadenersatzansprüche anzurechnen.
13. Sonstiges
Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist der von Eurosweet angegebene Bestimmungsort. Für das Vertragsverhältnis gilt deutsches Recht mit Ausnahme des Kollisionsrechts sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). Gerichtsstand ist Bottrop, Eurosweet ist jedoch berechtigt, den Lieferanten ggf. auch an einem anderen zuständigen Gericht zu verklagen. Sollte eine Bestimmung dieser AEB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.